Adelante - Verein zur Unterstützung von Menschen mit traumatischen Erfahrungen e.V
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53123 Bonn
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Adelante - Verein zur Unterstützung von Menschen mit traumatischen Erfahrungen

27. Juni 2011

§1 Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen

    Adelante

    Verein zur Unterstützung von Menschen mit traumatischen Erfahrungen e.V.

  2. Der Verein hat seinen Standort in Bonn

  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

Adelante e.V. mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Unterstützung traumatisierter Menschen, insbesondere für Menschen, die an Kindheitstraumen oder Folgen sexueller Gewalt leiden. Der Verein dient der Beratung, Aufklärung und dem Aufzeigen von Maßnahmen, diese Traumatisierungen zu überwinden. Als Traumatisierung betrachten wir jede Form der Gewalt, die unaufgelöst zu bleibenden Einschränkungen für die selbstbestimmte Lebensgestaltung führen.

    2. Den Zweck verfolgt der Verein durch Aufklärung in Schrift, Wort und Bild. Die Vision einer gewaltfreien Gesellschaft, die die Entwürfe selbstbestimmter Lebensformen fördert, ist das Fernziel des Vereins.
    3. Der Zweck des Vereins erstreckt sich über die unmittelbare Hilfe für an Traumatisierung Notleidenden. Auch auf die Veränderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die Traumatisierungen aufrechterhalten. Diese, für Traumatisierte zur Retraumatisierung und Resignation führenden gesellschaftlichen Umstände, sind im ganzheitlichen Ansatz von Adelante

      daher ebenso Gegenstand der Aufklärung wie das Bereitstellen von Wissen über Erscheinungsformen und Dynamiken von Traumatisierungen wie auch insbesondere deren Bewältigung. Der Verein dient der Verbreitung der Überzeugung, dass nur durch diesen umfassenden Ansatz Prävention vor Gewalt greifen kann.

§3 Gegenstand der Betätigung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Betreiben geeigneter Einrichtungen, zunächst insbesondere durch eine Beratungsstelle. Diese übernimmt langfristig folgende Aufgaben:

    • Beratung und Aufklärung unmittelbar Betroffener in Einzel-, Paar- oder Gruppenberatungen.

    • Aufklärung der Hilfesuchenden über mögliche therapeutische Maßnahmen.

    • Vorträge und Publikationen zur Aufklärung über die Folgen von Traumatisierungen, deren Zusammenhänge und Erscheinungsbilder sowie insbesondere deren Bewältigung.

    • Aufklärung und Beratung über die traumatisierende Wirkung von Organisations- und Umgangsformen in Institutionen und Ämter sowie Aufklärung und Beratung für Menschen, die für solche Institutionen und Ämter arbeiten.

    • Erarbeiten und Durchsetzen von ethischen Grundpositionen und Verhaltensweisen, die im Umgang mit traumatisierten Menschen zu beachten sind.

    • Aufklärung und Unterstützung für Menschen, die mit traumatisierten Menschen insbesondere beruflich zu tun haben.

    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Helfern, die der Auflösung von Traumatisierungen dienen.

    • Die vorgenannten Tätigkeiten werden von den natürlichen Mitgliedern des Vereins durchgeführt und von Personen, die den Zielen des Vereins verbunden sind und vom Verein beauftragt werden. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten jedoch nur von Personen, die die erforderliche Erlaubnis besitzen.
  1. Diese Ziele und Aufgaben sowie Art und Umfang ihrer Durchführung im einzelnen und im Verhältnis zueinander stehen unter dem Vorbehalt, dass sie auch gemeinnützig im Sinne des §4 sind.

§4 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Adelante ist politisch und konfessionell neutral.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

    1. Als Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied kann jederzeit in schriftlicher Form mit Begründung des Aufnahmewunsches an den Vorstand gestellt werden.

    2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Natürliche Personen können ab dem vollendeten 17.Lebenjahr Mitglied werden.

    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Vereinsbeitrag zu entrichten.

    4. Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

    5. Ordentliche Mitglieder sind die an der Verwirklichung der Vereinsziele unmittelbar mitarbeitenden juristischen und natürlichen Personen. Jedes ordentliche Mitglied tritt dem Verein mit vollen Rechten und Pflichten bei.

    6. Fördermitglieder sind juristische oder natürliche Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind und diese nicht aktiv aber unterstützend begleiten. Sie sind zu den Versammlungen des Vereins einzuladen und zu hören, besitzen aber kein aktives oder passives Wahlrecht. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Fördermitgliedschaft kann bei der Aufnahme zeitlich begrenzt werden.

    7. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand
      2. wenn keine Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden
      3. bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
      4. durch den Tod

§6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.

    2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen unter gleichzeitiger Zusendung der Tagesordnung.

    3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu folgen.

    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben.

    5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    6. Wahlen und Abstimmung müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.

    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    1. Änderung der Satzung

    2. Wahl des Vorstandes: des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden, des/der SchatzmeisterIn und des/der SchriftführerIn.

    3. Entlastung des Vorstands und des/der SchatzmeisterIn

    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    5. Wahl eines Beirates, falls für notwendig erachtet

    6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

    7. Beschlussfassung über Beendigung von Mitgliedschaften

    8. Auflösung des Vereins

§10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und dem/der SchriftführerIn.

    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung durch drei Viertel der Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden.

    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

    4. Der Verein wird von dem oder der Ersten Vorsitzenden oder dem/der StellvertreterIn gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese sind im Sinne von § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.

    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben.

§11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages, der den Inhalt der Tätigkeit im Einzelnen regelt oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung, ausgeübt werden.

    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

    4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

    5. Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung, die vom Vorstand erlassen und geändert wird, beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

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